Satzung Forward Germany e.V.
- Neufassung 2009 -
§1 Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen FORWARD
(Foundation for Women’s Health, Research and Development) Germany. Er
hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und führt den Namen FORWARD Germany e.V.,
nach der Eintragung ins Vereinsregister. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Gerichtstand des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist
1. Aufklärung über und Bekämpfung von genitalen Verstümmelung (FGM) weltweit, insbesondere in Deutschland; Beratung adäquater Institutionen medizinischer und psychosozialer Betreuung; Aufbau von Netzwerken sowie interkulturelle Verständigung angesichts von FGM; Gruppen und Einzelpersonen auf Anfrage hin Beistand zu leisten, sowie Projekte zu initiieren. Das betrifft die Projektentwicklung, die Etablierung von kommunalen Diensten, die Ausbildung von Fachleuten und Beratungsarbeit; Forschung zu initiieren und Ergebnisse von Forschungsarbeiten zu veröffentlichen, sowie generell Öffentlichkeitsarbeit zum Thema FGM zu betreiben.
2. Die Arbeit gegen genitale Verstümmelung ist einer antirassistischen Grundhaltung verpflichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“ (§§ 51 ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das gesamte Vermögen des Vereins, einschließlich etwa erzielter Überschüsse, darf ausschließlich für die satzungsmäßige Zwecke verwendet. Keine Person darf durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.
3. Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
4. Fördernde Mitglieder können alle Personen und Personenmehrheiten werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Auf Wunsch kann die Mitgliederversammlung dem fördernden Mitglied Rederecht geben.
5. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern werden.
6. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Fällige Monatsbeiträge müssen bezahlt werden.
8. Der Ausschluß aus dem Verein ist möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele oder Interessen des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes und Streichung aus der Mitgliederliste beendet werden, wenn ein Mitglied mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Schlichtungs- und Prüfungsausschuß.
§ 6 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat u.a. die Aufgaben:
° den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
° den Finanzplan zu genehmigen,
° über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden,
° die Mitglieder des Vorstands zu wählen,
° die Richtlinien für das kommende Jahr zu beschließen,
° Wahl
des Schlichtungsausschusses, der aus 3 Mitgliedern besteht, die auch
die
Prüfung des Kassenberichts vornehmen.
§ 7 Beschlußfähigkeit und Stimmberechtigung der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die von 2 Vorstandsmitgliedern unterschriebene Einladung mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern per Post zugesandt wurde.
2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, die nicht mit der Zahlung von mehr als 12 Monatsbeiträgen in Rückstand geraten sind.
§ 8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5, in
der Regel 7 Mitgliedern:
der/dem von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählten
ersten Vorsitzenden,
zweiten Vorsitzenden,
SchatzmeisterIn,
SchriftführerIn.
2. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereins sein.
3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen.
6. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die beiden Vorstandsvorsitzenden. Sie sind einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt.
7. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung eine Geschäftsführerin einstellen (§ 30 BGB).
8. Beschlußfähig sind Vorstandssitzungen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können mit 2/3-Mehrheit gefaßt werden.
§ 9 Protokollführung
Über alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstands sind Beschlußprotokolle anzufertigen, die von der jeweiligen Protokollführerin unterschrieben werden und vom Vorstand genehmigt werden müssen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
1.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins können nur gefaßt werden, wenn 2/3 aller Mitglieder in
einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zustimmen, wobei in der
Einladung diese Anträge auf der Tagesordnung zu verzeichnen sind.
2. Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein FORWARD in Somalia (registriert beim Ministry of Planning & International Cooperation, Gerowe, Puntland State of Somalia, RG No. 143). Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Projekte im Sinne seines Vereinszwecks zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde am 18.12.1998, zuletzt geändert am 16.5.2009, beschlossen.